Auch sollte man Schreiben an einen Energieversorger stets deutlich und wörtlich als "**Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG**" kennzeichnen, am besten **gleich im Betreff**. Denn das Energiewirtschaftsgesetz schreibt an dieser Stelle vor, dass die Versorger innerhalb von vier Wochen auf solche Beschwerden antworten müssen.