MyFirstBrain/Privat/Verbraucherschutz.md

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2024-12-09 16:44:16 +01:00
Auch sollte man Schreiben an einen Energieversorger stets deutlich und wörtlich als "**Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG**" kennzeichnen, am besten **gleich im Betreff**. Denn das Energiewirtschaftsgesetz schreibt an dieser Stelle vor, dass die Versorger innerhalb von vier Wochen auf solche Beschwerden antworten müssen.