MyFirstBrain/Privat/Verbraucherschutz.md
2024-12-09 16:44:16 +01:00

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Auch sollte man Schreiben an einen Energieversorger stets deutlich und wörtlich als "Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG" kennzeichnen, am besten gleich im Betreff. Denn das Energiewirtschaftsgesetz schreibt an dieser Stelle vor, dass die Versorger innerhalb von vier Wochen auf solche Beschwerden antworten müssen.