390 B
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2025-07-22T08:31 | 2025-07-22T08:31 |
Auch sollte man Schreiben an einen Energieversorger stets deutlich und wörtlich als "Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG" kennzeichnen, am besten gleich im Betreff. Denn das Energiewirtschaftsgesetz schreibt an dieser Stelle vor, dass die Versorger innerhalb von vier Wochen auf solche Beschwerden antworten müssen.